§§ 14, 18 UWG:
Sind nach dem für das Exekutionsgericht - hier in einem Wettbewerbsstreit ergangenen - allein maßgeblichen Exekutionstitel sowohl die GmbH als auch ihr Geschäftsführer zur Unterlassung verpflichtet, kann das Exekutionsgericht nicht in Abgehen von diesem Titel nur eine gemeinsame Strafe gegen mehrere Verpflichtete verhängen.