Unterlassen des Versuchs gütlicher Einigung und Zwangsrechtseinräumung auf Grund (bloßen) wasserrechtlichem Bewilligungsantrag, Parteiwechsel, Altlastensanierung und öffentliches Interesse, in Abfallbehandlungsanlage einzubringende Stoffe hier noch nicht ausweisbar
§ 29 AWG; § 46 Abs 3, Anh 1 Z 1 und Z 2 UVP-G; §§ 60 Abs 2, 63 lit b WRG: