b) Art 1/2/a und 1/3 der RL 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung:
EuGH 3. 2. 2000, Rs C-293/98 (Hosteleria Asturiana SA)
Zur Frage, ob die Weiterleitung der von einem Hotel empfangenen Fernsehprogramme in die einzelnen Gastzimmer um eine „öffentliche Wiedergabe“ oder „Kabelweiterverbreitung“ iS des Art 1 der RL darstellt, erkannte der EuGH über Vorlage zu Recht: