§ 26 Z 2 AngG; §§ 8 Abs 1, 23 Abs 1 Z 3a, § 23a Z 3 AO:
Hat der Ausgleichsverwalter dem in Ausgleich befindlichen Arbeitgeber die Auszahlung von Entgeltrückständen untersagt, die vor Eröffnung des Ausgleiches entstanden sind, bedeutet die Nichtzahlung keine ungebührliche Schmälerung des Entgelts. Der Arbeitnehmer hat daher keinen wichtigen Grund zum vorzeitigen Austritt.