b) Art 1/1, 2/1, 3/1 und 5 der RL 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers:
EuGH 16. 12. 1999, Rs C-198/98 (G Everson - T J Barrass)
Bei der Bestimmung der Garantieeinrichtung für die Befriedigung von Ansprüchen gegen Arbeitgeber mit Niederlassungen in mehreren MS gebietet es die soziale Zielsetzung der RL, die Garantieeinrichtung am Arbeitsort heranzuziehen, die in den meisten Fällen dem dem Arbeitnehmer vertrauten sozialen und sprachlichen Umfeld entspricht.