b) Art 6/1+2, 7, 10 und 12 sowie die Listen I und II der RL 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft:
EuGH 11. 11. 1999, Rs C-184/97 (Kom/Deutschland)
Zum Vorwurf der Kom, Deutschland habe entgegen den Verpflichtungen aus Art 7 der RL 76/464 keine Programme mit Zielwerten zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch 99, unter dem ersten Gedankenstrich der Liste II der RL aufgeführte Stoffe erstellt, erkannte der EuGH zu Recht: