a) Art 4, 7 und 10/a der RL 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital:
EuGH 11. 11. 1999, Rs C-350/98 (Henkel Hellas ABEE)
Art 42/6 des griechischen Gesetzes 2065/92 belastet Umwandlungen von bereits versteuerten und nicht ausgeschütteten Gewinnen in Eigenmittel mit einer Abgabe von 3 %. Über die Vereinbarkeit dieser Steuer mit der RL erkannte der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu Recht: