§§ 15a, 89, 92, 102 GmbHG:
Durch die Bestellung zum Notliquidator wird ein Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Gesellschaft begründet. Der Vergütungsanspruch des Notliquidators richtet sich ausschließlich gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen deren Gesellschafter. Er ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.