§ 9a Abs 1 UWG:
Ob ein üblicher Zeitungsbestandteil vorliegt, richtet sich zwar nicht nach den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse, sondern es ist auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen; daraus folgt aber noch nicht, dass eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille als Zeitungsbestandteil zu werten wäre.