Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuG 8. 7. 1999, Rs T-168/95 (Eridania Zuccherifici Nazionali SpA ua)
Aus denselben Überlegungen wurde auch die Klage derselben Kl auf Nichtigerklärung der VO 1534/95 , jedenfalls ihres Art 1/f, mit dem für Italien der Interventionspreis je 100 kg Weißzucker mit 65,53 ECU festgesetzt wurde, zurückgewiesen. Gegebenenfalls sollten auch noch damit zusammenhängende weitere Rechtshandlungen, zumindest aber die Art 3, 5 und 6 der Zuckermarktordnung sowie die Ausführungsbestimmungen dazu für nichtig erklärt werden.