§§ 1 Abs 1, 3 Abs 4 UVP-G:
Kommt es durch die Errichtung eines Tunnels zwischen zwei Abbaufeldern eines Ziegelwerks, die nur durch eine Landstraße getrennt sind, zu keiner Kapazitätsausweitung, so ist § 3 Abs 4 nicht anwendbar. Im übrigen wird durch das Vorhaben im Ergebnis nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wie auch des US keine nennenswerte Beeinträchtigung der in § 1 Abs 1 genannten Schutzgüter bewirkt.