Art 43 (früher: 52), 44/1 (früher: 54/2) 47/1 (früher: 57/1) und 48 (früher: 58) EG-V:
EuGH 8. 7. 1999, Rs C-254/97 (Société Baxter ua)
Am 24. Jänner 1996 verabschiedete die französische Regierung eine „VO zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Sozialversicherung“. Darin werden die Arzneimittel-Versuchsanstalten zu einer außerordentlichen Abgabe verpflichtet, die nach dem in Frankreich 1995 vor Steuern erzielten Umsatz bemessen wurde. Nach Art 12 der VO konnten davon die in Frankreich getätigten Aufwendungen für wissenschaftliche und technische Forschung abgezogen werden.