§ 50 Abs 1 Z 7 GewO:
Gewerbetreibende sind im Rahmen ihres Gewerbes (grundsätzlich) berechtigt, auf Märkten Bestellungen entgegenzunehmen, weshalb auch Kaufgeschäfte, die nicht unmittelbar erfüllt werden, im Rahmen eines Marktes abgeschlossen werden können, und daher als Markttätigkeit anzusehen sind.