a) Art 87/1 (früher Art 92/1) EG-V; E 97/270/EG der Kom vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr:
EuGH 19. 5. 1999, Rs C-6/97 (Italien/Kom)
Für die Steuerjahre 1993 und 1994 hatte Italien zur Abgeltung der Treibstoffkosten des gewerblichen Güterkraftverkehrs eine Steueranrechnung für die italienischen Unternehmen und einen Ausgleich für solche aus anderen MS vorgesehen. Erstere wurde von der Kom mit E 97/270/EG als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar bezeichnet.