Art 30, 52 EG-V (nach Änderung jetzt Art 28 EG und 43 EG):
Die Art 30 und 52 EG-V (nach Änderung jetzt Art 28 EG und 43 EG) stehen einer nationalen Vorschrift, die wegen einer Verwechslungsgefahr die Verwendung einer Geschäftsbezeichnung als besondere Unternehmensbezeichnung verbietet, nicht entgegen€*)).