§ 1162 ABGB; § 27 AngG; §§ 6, 7, 20 AZG:
Auch wenn eine Pflicht zur Überstundenarbeit vereinbart wurde, braucht sie der Arbeitnehmer nur in den Grenzen des AZG leisten. Verweigert er unzulässige Mehrarbeit, setzt er keinen Entlassungsgrund.
§ 1162 ABGB; § 27 AngG; §§ 6, 7, 20 AZG:
Auch wenn eine Pflicht zur Überstundenarbeit vereinbart wurde, braucht sie der Arbeitnehmer nur in den Grenzen des AZG leisten. Verweigert er unzulässige Mehrarbeit, setzt er keinen Entlassungsgrund.