§§ 66f GmbHG; §§ 294, 331, 333 EO:
GmbH-Gläubiger können die gem §§ 67, 68 und 70 GmbHG der Gesellschaft eingeräumten Rechte auf exekutivem Weg durchsetzen.
Die einer GmbH aufgrund der §§ 67 und 68 GmbHG zustehenden Rechte auf Kaduzierung und Verwertung von Geschäftsanteilen sind als Vermögensrechte, die einer Exekution gem § 331 EO zugänglich sind, zu qualifizieren.