Anfechtbare Entscheidung als Voraussetzung für Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, Entscheidung kann auch Untätigkeit sein, wenn darin konkludente Willenserklärung liegt; Antragslegitimation zu bejahen, obwohl Angebot des Antragstellers rechtens auszuscheiden gewesen wäre, weil Auftraggeber die Ausscheidung unterlassen hat, Widerspruch zwischen Angebot und Ausschreibungsbestimmungen