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ÖNORM B 3850 enthält keine Kennzeichnungspflicht

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1999/138wbl 1999, 188 Heft 4 v. 20.4.1999

§ 367 Z 26 GewO; ÖNORM B 3850:

Daß in der (brandbeständigen) „Ausbildung“ nach ÖNORM B 3850 deren entsprechende Kennzeichnung mitumfaßt wäre, läßt sich aus ihrer Fassung vom 1. 5. 1976 nicht ableiten, insbesondere auch nicht aus der herangezogenen Kennzeichnungsvorschrift des Pkt 5 („wenn geprüfte Brandschutzabschlüsse nach dieser ÖNORM gekennzeichnet werden, müssen sie ...“).

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