§ 26 Z 2 AngG:
Die Nichtzahlung des ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstandes durch den Masseverwalter begründet kein Austrittsrecht des Arbeitnehmers. Der Masseverwalter darf diese Rückstände nach den Bestimmungen der Konkursordnung nämlich gar nicht bezahlen, sodaß es an der Rechtswidrigkeit der Nichtzahlung fehlt.