b) Art 1/h, 10a und 4/2a der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern:
EuGH 25.2.1999, Rs C-90/97 (Robin Swaddling)
Im Falle eines britischen Wanderarbeitnehmers, der in Frankreich beschäftigt gewesen war, seine Sozialversicherungsbeiträge jedoch in Großbritannien bezahlt hatte, und dem nach seiner Rückkehr die britische Ausgleichszulage („Income Support“) verweigert wurde, weil er seinen Wohnort nicht in Großbritannien hatte, erkannte der EuGH zu Recht: