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Änderungsgenehmigung dient nicht der Auflagenentbindung, keine Belästigung oder Gefährdung juristischer Personen durch Lärm und Geruch

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1999/135wbl 1999, 187 Heft 4 v. 20.4.1999

§§ 77, 78 Abs 2, 81 GewO:

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