§§ 5, 44 Abs 1 IPRG:
Das österreichische IPRG ist vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht. Das gilt auch für § 44 Abs 1 IPRG.
Auch Kollektivverträge gehören zu den Sachnormen der Rechtsordnung, die gem § 44 Abs 1 IPRG anzuwenden ist. Es ist daher ohne Bedeutung, daß sich der räumliche Geltungsbereich eines Kollektivvertrages auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers selbst unbestritten ist.