c) Art 92/1, 178 und 215 EG-V; Art 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nach Art 168 a/2 EG-V auch vom EuG anzuwenden):
EuG 28.1.1999, Rs T-230/95 (Bretagne Angleterre Irlande - BAI)
Neben der oben unter b) geschilderten Nichtigkeitsklage brachte BAI auch noch eine Schadenersatzklage mit der Begründung ein, daß eine sofortige Mitteilung der Einstellung des Verfahrens sie in die Lage versetzt hätte, ihre Nichtigkeitsklage sechs Monate früher einzubringen. Darüber hinaus könne eine Nichtigerklärung, verbunden mit der Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfen, den von ihr erlittenen Schaden nicht beheben.