Art IV, § 23 UmgrStG; §§ 10 Abs 1, 19 Abs 1, 19 Abs 3 FBG:
Dem Antrag auf Eintragung eines Zusammenschlusses nach Art IV einer OHG mit einer noch nicht existenten OHG hat das Firmenbuchgericht nicht stattzugeben. Die Bewilligung der Eintragung setzt nach § 10 Abs 1 FBG eine bereits erfolgte Änderung eingetragener Tatsachen voraus. Erst in der Zukunft liegende Tatsachen sind nicht eintragungsfähig.