§§ 77, 81 GewO:
Es ist verfehlt, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage maßgebenden Lärmimmissionen nicht an dem hiefür maßgebenden Immissionspunkt, sondern an einem davon entfernt liegenden Punkt zu messen und daraus die für den Immissionspunkt maßgeblichen Werte im Wege der Berechnung zu ermitteln, anstatt die Messungen direkt am Immissionspunkt vorzunehmen.