§ 25 GmbHG:
Das Fehlschlagen unternehmerischer, durch den Geschäftsführer getroffener Entscheidungen, begründet noch keine Haftung des Geschäftsführers, weil andernfalls ihm das die Gesellschaft treffende Unternehmerrisiko aufgebürdet würde. Nur eine Verletzung branchen-, größen- und situationsadäquater Bemühungen ist dem Geschäftsführer als Pflichtverletzung vorwerfbar.