Art 5/1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen:
EuGH 28. 9. 1999, Rs C-440/97 (GIE Groupe concorde ua / Kapitän des Schiffs Suhadiwarno Panjan)
Die bisherige Auslegung der Wendung „Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ in Art 5/1 war widersprüchlich: Grundsätzlich muß sie nach dem Recht jenes MS ausgelegt werden, das nach dem IPR des angerufenen Gerichts auf die vertragliche Verpflichtung anwendbar ist (Urteil Tessili). Dies gilt aber nicht für Arbeitsverträge, für die die Zuständigkeit nach einheitlichen Maßstäben im Lichte der Ziele des Brüsseler Übereinkommens festzustellen ist (Urteil Mulox IBC).