Art 18 Abs 1 RL 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge idF der RL 97/52/EG :
Art 18 Abs 1 der RL verpflichtet den Auftraggeber nicht, den Auftrag dem einzigen Bieter zu erteilen, der für geeignet gehalten wurde, an der Ausschreibung teilzunehmen.