§§ 2, 5 Abs 4 OÖ GasG; § 8 AVG:
Das G enthält keine Bestimmung über die Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Es sieht weder die Zustimmung der dinglich Berechtigten im Bewilligungsverfahren vor noch sind Vorschriften zu finden, die auf ein rechtliches Interesse des Grundeigentümers schließen lassen; es kommt ihnen daher keine Parteistellung zu.