1. Binnenmarkt
a) Der Ersatz der Abkommen nach Art 220 EG-V (jetzt Art 293 EG) durch VO
Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erklärte die Kom ihre Absicht, anstelle des EuGVÜ und des - freilich noch nicht genehmigten - Vorschlags für ein Konkursübereinkommen Regelungen in VO-Form auf der Grundlage der neuen Art 61/c, 65 und 67/1 EG vorzuschlagen.