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Voraussetzungen für Anerkennung als bevorrechteter Gläubigerschutzverband

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1998/313wbl 1998, 419 Heft 9 v. 20.9.1998

Art XI EinfVO KO; §§ 72, 75, 172 KO; § 23a AO:

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