§ 1 UWG:
Eine Werbemaßnahme wird erst dann unerlaubt, wenn sie den Kunden irreführt oder ihn grob unsachlich beeinflußt. Auch eine suggestive, an das Gefühl der Kunden appellierende Werbung, kann nicht grundsätzlich als wettbewerbswidrig angesehen werden. Entscheidend ist, ob durch eine Gefühlswerbung die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbswidriger Weise beschränkt und dadurch ausgenutzt wird.