§ 67 Abs 1 GmbHG:
Die Ausfallshaftung der Rechtsvorgänger ausgeschlossener Gesellschafter gem § 67 Abs 1 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger. Sie soll verhindern, daß sich ein Gesellschafter seines Haftungsrisikos bei nicht vollständig eingezahlter Stammeinlage einfach durch Abtretung seines Geschäftsanteiles entledigt und es damit als Ausfallsrisiko auf die Gesellschaftsgläubiger verlagert.