§ 1155 ABGB; § 6 Abs 1 und 3 UrlG; § 23 Abs 2 AngG:
Der Umstand, daß der Arbeitnehmer durch die Betriebsstillegung an der üblichen Arbeitsleistung und damit am Verdienen des üblichen Entgelts gehindert wurde, fällt in die Sphäre des Arbeitgebers. Dieser hat das übliche Entgelt weiterzuzahlen, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.