§ 27 Z 1 AngG:
Ein Arbeitnehmer, der wiederholt durch mißbräuchliche Handhabung eines Zeiterfassungssystems Gutstunden erschleicht, setzt den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
Die Entlassung ist nicht verspätet, wenn der dafür zuständige Personalchef erstmals am Freitag von den Verfehlungen erfährt, weitere Nachforschungen veranlaßt und die Entlassung schließlich am folgenden Dienstag erklärt. Die einige Tage vorher schon vorhandene Kenntnis anderer Vorgesetzter, die aber für Personalangelegenheiten nicht zuständig sind, kann dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden