Art 10 der RL 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über kosmetische Mittel:
EuG 16. 7. 1998, Rs T-199/96 (Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA - Jean-Jacques Goupil)
Der Wissenschaftliche Ausschuß hatte für einen bestimmten Wirkstoff in einem Bräunungsmittel eine höchstzulässige Menge von 1 mg/kg vorgeschlagen, nachdem einer seiner Mitglieder darin einen möglichen Krebserreger gesehen hatte. Diese Auffassung wurde zwar in der Folge wiederholt in Frage gestellt, ohne jedoch den Wissenschaftlichen Ausschuß umstimmen zu können. Daraufhin entschied auch der Anpassungsausschuß gegen die Stimme Frankreichs für den vorgeschlagenen Höchstwert und die Kom nahm die entsprechenden Änderungen in den Anh II, III, VI und VII zur RL über kosmetische Mittel durch die RL 95/34 vor.