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11. Beihilfen der Gemeinschaft

RechtsprechungEuroparechtwbl 1998/296wbl 1998, 406 Heft 9 v. 20.9.1998

Art 10 der VO (EWG) Nr 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der VO (EWG) Nr 2052/88 hins des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, iF der VO (EWG) Nr 2085/93:

EuG 16. 7. 1998, Rs T-81/97 (Regione Toscana/Kom)

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderung eines Vorhabens zur Wasserversorgung der Toscana richtete der Direktor des EAGFL ein Schreiben, worin mitgeteilt wurde, daß die Zahlungsaufforderung für den Gemeinschaftsbeitrag spätestens zum 31. März 1995 bei der Kom einlangen müsse. Diese wurde zu diesem Zeitpunkt abgesandt, langte am 4. April 1995 bei der Kom ein und wurde von ihr nicht beantwortet. Da Art 10 der VO 2052/88 iF der VO 2085/93 zur Änderung der DurchführungsVO hins des EAGFL, Abt Ausrichtung, für die vor dem 1. 1. 1989 beschlossenen Gemeinschaftsförderungen, für die kein endgültiger Antrag gestellt wurde, deren Auszahlung zum 30. September 1995 vorsah, nahm die Kom diese Auszahlung zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vor.

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