Art 52 und 58 EG-V:
EuGH 16. 7. 1998, Rs C-264/96 (Imperial Chemical Industries lc)
Die britischen Vorschriften über die Ermittlung des steuerlichen Geschäftsergebnisses von Dachgesellschaften sehen vor, daß Verluste von Töchtern in Abzug gebracht werden können. Nach Art 258/5/b des britischen Steuergesetzbuches sind Dachgesellschaften nur solche, die mindestens 90% der Anteile von Gesellschaften halten, worunter nach Art 258/7 nur Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich verstanden werden. In einem Streit, ob dies einen Verstoß gegen Art 52 und 58 EG-V darstellt, erkannte der EuGH zu Recht: