1. Binnenmarkt
a) Banken
Grundlegende Änderungen des Bankenrechts wurden deshalb erforderlich, weil der Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht die Eigenkapitalvereinbarung geändert hatte, auf denen die gemeinschaftlichen RL über die Eigenmittel von Kreditinstituten, über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapieren1) aufbauten. Da diese Baseler Regeln von den Bankaufsichtsbehörden der G 10 vereinbart wurden, zu denen nur acht EG-MS zählen (Benelux, Frankreich, Italien, Deutschland, Schweden und Großbritannien), werden sie erst durch die entsprechenden RL-Änderungen für die gesamte Gemeinschaft wirksam, wobei sich freilich für die RL über die Eigenmittel von Kreditinstituten kein Anpassungsbedarf ergeben hat. Größte Bedeutung kommt der Änderung der RL über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 2) zu, wobei viele der getroffenen Aussagen sinngemäß auch für die anderen RL gelten. Art 14 der RL über die Eigenkapitelausstattung aus 1993 verpflichtet dazu, die RL „... im Lichte der Entwicklungen in den internationalen Gremien, in denen die Aufsichtsbehörden mitwirken, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern“. Gleichzeitig sollen die Banken der Gemeinschaft nicht ins Hintertreffen kommen, wenn ihre Wettbewerber aus anderen Staaten die erhöhte Geschmeidigkeit der neuen Baseler Regeln nutzen können.