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Sittenwidriger Markenerwerb

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 1998/246wbl 1998, 320 Heft 7 v. 20.7.1998

§ 1 UWG; § 30a MSchG:

Sittenwidrig und damit gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a MSchG gegeben sind. Die Registrierung einer Marke kann vor allem auch dann gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.

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