§ 1 UWG; § 30a MSchG:
Sittenwidrig und damit gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a MSchG gegeben sind. Die Registrierung einer Marke kann vor allem auch dann gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.