Art 30 EG-V; Art 89 Abs 2 B-VG; § 9 Abs 2 letzter Satz UWG:
Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht die Diskriminierung von Inländern durch nationale Rechtsvorschriften gegenüber EU-Ausländern, die von ihren Rechten aufgrund des Gemeinschaftsrechts Gebrauch gemacht haben.