§ 5 Abs 1 RFG: Geht man davon aus, daß nach § 5 Abs 1 RFG nicht nur an berufliche, sondern auch an alle anderen „Interessenverbände“ Sendezeit des ORF zu vergeben ist, so gibt es keine verläßlichen Kriterien dafür, was überhaupt unter Interessenverbänden iSd zitierten Vorschrift zu verstehen ist. Bei einem Bestand von nahezu 100.000 Vereinen in Österreich gibt es allein aus diesem Spektrum viele hunderte, die verschiedensten Interessen repräsentierenden Sendezeit-Kandidaten. Zu diesen treten jene, die öffentlich-rechtlich organisiert sind. Dazu kommt, daß § 5 Abs 1 RFG keine Bestimmungsgründe für die Auswahl für den Fall erkennen läßt, daß sich eine Vielzahl von Interessenverbänden um Sendezeit bewirbt. Diese weitgehende Undeutlichkeit widerspricht dem Legalitätsgebot des Art 18 B-VG