§§ 1158 Abs 3, 1162 b ABGB; §§ 20 Abs 2, 21, 29 AngG; § 8 BEinstG:
Tritt ein behinderter Arbeitnehmer aus wichtigem Grund vorzeitig aus, ist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung analog eine Kündigungsfrist von 6 Monaten heranzuziehen. Für Angestellte sind außerdem die Kündigungstermine zu beachten, die für die Kündigung des Dienstgebers festgesetzt sind. Es gilt somit das Quartalsende als Kündigungstermin