a) Beschluß 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten:
Beschluß des Präsidenten des EuG 3. 3. 1998, Rs T-610/97 R (Hanne Norup Carlsen ua/Rat)
Der Rat ist berechtigt, die Einsichtnahme in die Stellungnahmen des Rechtsdienstes zu verweigern: Deren Offenlegung würde dazu führen, daß die Erörterungen innerhalb des Rates über die Rechtmäßigkeit und Tragweite von Handlungen der Gemeinschaftsbehörden öffentlich bekannt würden und der Rat das Interesse an der Einholung solcher Stellungnahmen verliere. Diese Überlegung ist an sich ausreichend, so daß es nicht nötig war, die einzelnen Unterlagen, deren Offenlegung begehrt wurde, gesondert zu prüfen