Projektsgenehmigungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, tatsächliche „Sondernutzungen“ und Sache des Genehmigungsverfahrens, Verhalten (hier: Fahrbewegungen auf zuführenden öffentlichen Straßen) von Kunden und betriebsfremden Personen außerhalb der Betriebsanlage
§§ 74, 77, 353 GewO: