§§ 1, 24, 40a-40c UrhG:
Computerprogramme konnten bereits vor der Einführung der - Sondervorschriften für Computerprogramme enthaltenden - §§ 40a-40c UrhG durch die UrhGNov 1993, BGBl 1993/93 urheberrechtlichen Schutz erlangen, wenn sie eigentümliche geistige Schöpfungen iSd § 1 UrhG waren.