Art 86, 90 EG-V:
Die Art 86 und 90 EG-V sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die einer Hafenbetriebsgesellschaft das Recht der vorübergehenden Überlassung von Arbeitskräften an andere Unternehmen vorbehält, die in dem Hafen tätig sind, in dem sie ansässig ist, wenn diese Gesellschaft selbst zur Durchführung der Hafenarbeiten berechtigt ist.