§ 46 Abs 1 Z 2, § 47 KO; § 12 Abs 10 und 14 UStG 1994:
Gemäß § 12 Abs 10 UStG findet eine Vorsteuerberichtigung ua dann statt, wenn ein Unternehmer ein in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendetes oder genutztes Grundstück (Gebäude) in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden neun Kalenderjahren veräußert.