§§ 914, 1162 ABGB:
Der Erklärende trägt immer das Risiko seiner Erklärung. Die subjektive Auffassung des Arbeitgebers, er habe mit seiner Äußerung das Arbeitsverhältnis nicht beenden wollen, ist unbeachtlich
OGH 5. 11. 1997, 9 Ob A 282/97d (OLG Wien 28. 4. 1997, 8 Ra 71/97; LG Eisenstadt 1. 10. 1996, 16 Cga 49/95)